Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die Makellos-Ihr Gebäude Service e.K., nachfolgend „Auftragnehmer“ oder„Makellos“ genannt, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieserAllgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt. Diese gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern imSinne des § 14 BGB, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, in der jeweils gültigenForm, selbst wenn nicht ausdrücklich Bezug auf sie genommen wird.
Abweichende oder ergänzende AGB, Vereinbarungen oder Absprachen sind nur wirksam, wenn Sie durch einen Geschäftsführer von Makellos in Textform bestätigt werden.
2. Vertragsbeginn, Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt zustande, wenn der Auftraggeber das unterschriebene Angebot an den Auftragnehmer per Mail, FAX oder Post zurücksendet. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt der Vertrag unter Zugrundlegung des schriftlichen Angebots mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Makellos zustande. Der Vertrag beginnt dann spätestens bei Leistungserbringung.
Verträge zwischen dem Auftraggeber und Makellos werden grundsätzlich für eine unbestimmte Zeit geschlossen, mindestens jedoch für 24 Monate. Sollte ein Vertrag nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden, so verlängert er sich automatisch um weitere 24 Monate. Die vorstehende Regelung gilt fortlaufend. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Erklärung beim Vertragspartner an.
Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber den noch vorzeitig kündigen, so steht dem Auftragnehmer ein pauschaler Schadensersatz inHöhe von 60% der restlichen Vertragssumme zu. Diese ergibt sich aus der Gesamtsumme der restlichen Vertragslaufzeit.
Winterdienstverträge zwischen dem Auftraggeber und Makellos haben eine saisonbedingte Laufzeit vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Wird ein Winterdienstvertrag nicht zum 31. Mai des Folgejahres schriftlich gekündigt, wird der Winterdienstvertrag zum 1. November des Jahresfortgesetzt. Die vorstehende Regelung gilt fortlaufend.
Sollte der Auftraggeber mit mehr als 2 monatlichen Zahlungen (auchTeilzahlungen) im Verzug sein, so hat der Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Vergütung, die vom Auftraggeber bis zur ordentlichen Kündigung des Vertrages zu zahlenden wäre.
3. Arbeitsleistungen
Die zu erbringenden Leistungen werden wie im Angebot, Arbeitsauftrag oderLeistungsverzeichnis vereinbart, ausgeführt. Nachträgliche Änderungen und/oder Erweiterungen nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen bedürfen derBestätigung durch einen Geschäftsführer von Makellos in Textform.
Vereinbarte, wiederkehrende wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen erbracht werden. Fällt eine wiederkehrendeLeistung auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf Durchführung in der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht. Makellos ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, die ausgefallenen Leistungen durch verstärkten Einsatz beim folgenden Termin auszugleichen.
Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung. Er verpflichtet sich nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal einzusetzen.Makellos ist berechtigt zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Subunternehmer zu beauftragen. Das eingesetzte Personal wird durch den Objektleiter des Auftragnehmers überwacht und erhält seine Anweisungen ausschließlich durch diesen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausländisches Personal nur dann einzusetzen, wenn eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt.
Dem eingesetzten Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dem Personal ist es untersagt,Personen, die nicht mit der Ausführung des Arbeitsauftrages betraut sind, zurArbeitsstätte mitzunehmen.
4. Abnahme und Gewährleistung
Wiederkehrende Dienstleistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall die Möglichkeit einer Nachbesserung binnen sieben Tagen ab Zugang der Mangelrüge.
Bei einmaligen Dienstleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach angezeigter Fertigstellung. Kommt der Auftraggeber Abnahmepflicht nicht nach, gilt der Auftrag als erfüllt. Bei Nichtwahrnehmung eines schriftlich vereinbarten Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt der Auftrag als nicht abgenommen.
Werden vom Auftraggeber bei einer vereinbarten Leistung berechtigterweiseMängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über die Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
Kann der Auftragnehmer einen berechtigten Mangel nicht im Wege der Nachbesserung beseitigen oder ist ihm die Beseitigung nicht zuzumuten, ist der Auftraggeber berechtigt eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere einem nur geringfügigen Mangel, steht dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene erfolglose ordnungsgemäße Mängelrüge können vomAuftraggeber nicht vorgenommen werden.
Die Gewährleitungsfrist beträgt einen Monat.
5. Reinigungsmaterial und Gerätschaften
Makellos stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs und Pflegemittel in ausreichender Menge auf die Kosten des Auftraggebers zur Verfügung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen und Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
6. Schlüsselvorschriften
Die für die Erbringung der beauftragten Leistungen erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Wird ein Schlüssel vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übergeben, so hat der Auftragnehmer diesen sorgfältig und verantwortungsvoll aufzubewahren und den Empfang zu quittieren. Der Auftraggeber quittiert die Schlüsselrückgabe durch Makellos nach der Beendigung des Auftrages und dem Ausgleich allerRechnungen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das eingesetzte Personal der herbeigeführten Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer.
7. Einweisung
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch Makellos ist der Auftraggeber verpflichtet, dieMitarbeiter von Makellos in das zu reinigende Objekt und dessen technischen Einrichtungen einzuweisen und auf mögliche Gefahrenquellen hinweisen, sofern dies für die sichere und ordnungsgemäße Erbringung der Leistung notwendig ist.
Erfolgt keine oder nur eine mangelhafte Einweisung in das zu betreuende Objekt, kann der Auftraggeber bei mangelhafter Leistung oder Schäden, die auf die mangelnde Einweisung zurückzuführen sind, keinen Schadenersatz oderMinderung geltend machen. Zudem haftet der Auftraggeber gegenüber der Makellos im vollen Umfang für auftretende Schäden an den von Makellos eingesetzten Maschinen, die auf die mangelnde Einweisung zurückzuführen sind.
8. Preise
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt derAbgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderung ändern sich sie Preise entsprechend. Bei Laufzeitverträgen findet eine jährliche Anpassung der vereinbarten Vergütung in Höhe von derzeit 3 Prozent statt.
Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Angebote haben eine Gültigkeit von 90 Tagen abErstellung.
Monatliche Vergütungen sind innerhalb des laufenden Monats, ohne jeden Abzug, auf das von Makellos bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen.
Die Vergütung für Leistungen aus sonstigen Verträgen ist innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum – eingehend – auf das von Makellos bekanntgegebene Konto zahlbar. Der Auftraggeber befindet sich ab dem 12. Tag nach Rechnungsdatum im Verzug.
Befindet sich der Auftraggeber im Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiter Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unstreitig oderrechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
Mahnungen werden dem Auftraggeber mit 10,00 € in Rechnung gestellt.
10. Haftung
Für Schäden des Auftraggebers, die schuldhaft durch Reinigungsmaßnahmen verursacht wurden, haftet Makellos im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Für solche Schäden wird die Haftung von Makellos ausdrücklich dem Grunde und der Höhe nach auf 2500000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden entsprechend der Bedingungen der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die Makellos nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
Makellos haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die bei Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit schuldhaft von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitendenAngestellten verursacht werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche aufSchadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Schadensersatz auf dieHöhe von zwei Monatsvergütungen, bei einmaligen Leistungen auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet die Haftungsverpflichtung von Makellos.
Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen
11. Abwerbung
Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte von Makellos stellen eine grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung ist jede Kontaktaufnahme mit dem Personal von Makellos zu sehen, die geeignet ist, derenKündigungsbereitschaft zu fördern. Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe eines Jahres Bruttogehalts des abgewogenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgewogene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seineKündigung jedoch auf einer Abwerbungsmaßnahme des Auftraggebers beruht.
12. Teilunwirksamkeit
Bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungendieser AGB tritt an deren Stelle jeweils die gesetzlich zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz von Makellos in Hamburg.